Vorsorge und Verfügung
Manchmal passiert es schneller als einem lieb ist: Wir können in eine Situation kommen, in der wir nicht mehr fähig sind, unseren Willen zu äußern. Daher ist es wichtig, vorzusorgen und sich über die Möglichkeiten zu informieren.
Weitere Informationen
Musterformulare sowie weitere Informationen stellt das Bundesministerium der Justiz bereit
Es gibt verschiedene Arten von Verfügungen und Vollmachten. Diese Aufzählung ist nicht abschließend und ersetzt auch keine rechtliche Beratung. Aber sie soll einen Überblick geben, um einen Einstieg in das Thema zu finden.
Patientenverfügung

Die Patientenverfügung regelt die medizinische Behandlung. Sie beschreiben, welche medizinischen Sie generell oder nach einer bestimmten Dauer nicht (mehr) wünschen. Da es schwierig ist, mögliche Situationen und Behandlungsmaßnahmen einzugrenzen, sollten Sie sich von einem Arzt Ihres Vertrauens beraten lassen. Das Dokument muss schriftlich vorliegen und unterschrieben sein. Außerdem ist es sinnvoll, dass Sie Ihre Angehörigen über die Verfügung entsprechend informieren. Kommt es dann zu einer beschriebenen Situation und der behandelnde Arzt erhält Ihre Verfügung, wird er diese entsprechend berücksichtigen.
Bitte bedenken Sie: Ohne Verfügung müssen Dritte entscheiden. Ihre Angehörigen und die Ärzte müssen dann versuchen herauszufinden, wie Sie sich in der Situation entscheiden würden.
Weitere Informationen gibt es beim Hessischen Ministerium für Soziales und Integration.
Vorsorgevollmacht

Die Vorsorgevollmacht enthält sehr weitgehende Befugnisse und muss daher wie ein Vertrag aufgesetzt werden. Die benannten Personen können in Ihrem Namen Entscheidungen treffen, Rechnungen bezahlen oder ein Pflegeheim aussuchen. Um sich vor Missbrauch zu schützen, sollten Sie diese Personen daher mit Sorgfalt auswählen. Sie können auch Aufgabenbereiche auf einzelne Personen verteilen. Falls Sie keine Vorsorgevollmacht erteilen möchten, sollten Sie auf jeden Fall eine Betreuungsverfügung erstellen.
Um sicherzugehen, dass die Vollmacht ihre volle Wirkung entfalten kann, sollten sie diese durch einen Notar oder die Betreuungsbehörde beglaubigen lassen.
Weitere Informationen gibt es beim Hessischen Ministerium für Soziales und Integration.
Betreuungsverfügung

Eine Betreuungsverfügung können Sie auch dann noch verfassen, wenn Sie nicht mehr voll geschäftsfähig sind. Sie legen zum Beispiel fest, von wem Sie betreut werden möchten und können Wünsche formulieren, wo Sie gepflegt werden möchten. Im Gegensatz zur Vorsorgevollmacht kann die bestimmte Person erst dann handeln, wenn das Betreuungsgericht ihr die Befugnis dazu erteilt hat.
Weitere Informationen gibt es beim Hessischen Ministerium für Soziales und Integration.